§ 1 Geltungsbereich
 
  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners (nachfolgend VP bezeichnet), die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind in den Verträgen, diesen Bedingungen und unseren Angeboten schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
 
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die erteilten Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung bindend.
  2. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksam-keit unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Der VP darf diese nur mit unserer schrift-lichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

§ 3 Umfang der Lieferpflicht
 
  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
  2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie vergleichbare Angaben in Angeboten und Werbeprospekten gelten nur annäherungsweise.
  3. Wie behalten uns vor, den Liefergegenstand mit veränderter Konstruktion oder Ausstattung zu liefern, sofern nach unserer Auffassung die Änderung dem technischen Fortschritt dient.

§ 4 Zahlungsbedingungen
 
  1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager. Sie umfassen nicht die Verpackungs- und Versicherungskosten, die Transportkosten und die Mehrwertsteuer.
  2. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als 8 Wochen nach dem Datum der Auftragsbestätigung, sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Preis zu berechnen.
  3. Die Zahlung des Kaufpreises hat unverzüglich nach Auslieferung des Lieferge-genstandes und Übergabe der Rechnung zu erfolgen, sofern keine abwei-chende Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, hat die Zahlung unverzüglich nach Mit-teilung der Versandbereitschaft zu erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungs-frist werden Verzugszinsen in mindestens der gesetzlichen Höhe berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des VP nach bankmäßigen Kriterien mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung von Sicherungslei-stungen auszuführen. Kommt der VP dieser Aufforderung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Sind Teilzahlungen vereinbart und gerät der VP mit einer Rate in Verzug,  wird der gesamte Restkaufpreis sofort fällig.
  6. Der VP ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechts-kräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Aus-übung eines Zurückbehaltungsrechts ist der VP nur befugt, wenn sein Gegen-anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Liefer-und Leistungszeit
 
  1. Liefertermine und –fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns ange-gebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind.
  2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn das Hindernis während eines bereits vorliegenden Verzuges auftritt. Wird durch die vorstehenden Hindernisse die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferver-pflichtung frei, ohne daß unserem VP Schadensersatzansprüche hieraus ent-stehen.
  3. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der VP infolge eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Falle ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vor-sätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
  4. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaf-ten  Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Ver-schulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintre-tenden Schaden begrenzt ist.
  5. Ansonsten kann der VP im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes geltend machen. Eine weitergehende Haftung für einen von zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den VP zumutbar ist.
  7. Kommt der VP in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entsteh-enden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der VP Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des An-nahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufäligen Verschlechte-rung und des zufälligen Untergangs auf den VP über.

§ 6 Gefahrübergang – Versand/Verpackung
 
  1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des VP. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des VP zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten –auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des VP.
  2. Wir nehmen Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der VP hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des VP verzögert, so lagern wir die Liefergegenstände auf Kosten und Gefahr des VP. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  4. Auf Wunsch und Kosten des VP werden wir die Lieferung durch eine Trans-portversicherung absichern.

§ 7 Garantie und Mängelhaftung
 
  1. Mängelansprüche des VP bestehen nur, wenn der VP seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachge-kommen ist.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der ge-setzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Die gesetzlichen Rechte des VP zum Rücktritt vom Vertrag oder Herab-setzung (Minderung) des Kaufpreises sind ausgeschlossen.
  3. Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Der VP hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware. Im Fall der Nachbes-serung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Er-füllungsort befindet.
  5. Der VP ist verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung ausschließlich uns oder eine von uns benannte Vertragswerkstatt zu betrauen. Anderenfalls verliert der VP seine Mängelhaftungsrechte. Keine Haftung wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    1. ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
    2. fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den VP oder Dritte
    3. ohne unsere Zustimmung vorgenommene Veränderungen an dem Lie-fergegenstand
    4. bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Liefergegenstandes, vor allem in Hinblick auf die übergebenen Betriebsanleitungen
    5. bei übermäßiger Beanspruchung
    6. bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
  6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der VP nach seiner Wahl Herab-setzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem dritten vergeblichen Ver-such als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem VP zumutbar sind.
  7. Die Mängelhaftungsansprüche des VP verjähren ein Jahr oder 1.500 Be-triebsstunden nach Ablieferung der Ware beim VP, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 8 Haftung, Schadensersatz
 
  1. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfaßt werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfaßt werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Vertragverletzungen sowie durch Arglist von uns, unseren gesetz-lichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadens-ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit auf unserer Seite kein vorsätzliches Handeln vorliegt.
  2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  3. Eine weitere Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für de-liktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
 
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforde-rungen aus Kontokorrent, die uns gegen den VP jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des ver-tragswidrigen Verhaltens des VP, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Gleiches gilt für eine von uns vorgenommene Pfän-dung. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu ver-werten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungs-kosten, ist der Verwertungserlös mit den vom VP geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  2. Der VP hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom VP auf eigene Kosten rechtzeitig zu erledigen.
  3. Der VP ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäfts-verkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungs-verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der VP bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den VP widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzu-ziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der VP seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der VP auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen gegen den VP bestehen.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den VP wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen ver-arbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Ver-mischung. Ist die Sache des VP infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der VP und wir uns einig, daß der VP uns anteilmäßig Mit-eigentum an der Sache überträgt. Die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser entstandenes Allein- oder Miteigentum an der Sache verwahrt der VP für uns.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der VP auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der VP.
  6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Dabei obliegt uns die Auswahl der freizugeben-den Sicherheiten.

§ 10 Gebrauchtgeräte
 
  1. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, werden Gebrauchtgeräte unter Aus-schluss jeglicher Gewährleistung  -wie besichtigt- verkauft.
  2. Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich und schriftlich von uns als solche herausgestellt werden. Dies gilt auch für bei-läufige Angaben zu Betriebsstunden und Alter, da diese sich nicht immer ver-bindlich feststellen lassen.

§ 11 Reparaturleistungen
 
  1. Der uns erteilte Reparaturauftrag ist vom VP genau schriftlich zu spezifizieren. Mündlich erteilte Reparaturaufträge sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns bindend.
  2. Kostenangaben betreffend den Reparaturauftrag sind nur verbindlich, wenn sie von der Geschäftsleitung dem VP mitgeteilt werden. Angaben von Monteuren sind immer unverbindlich.
  3. Bei Unklarheiten hinsichtlich des Reparaturumfangs sind wir berechtigt, die schadhaften Teile instand zu setzen, deren Funktionsfähigkeit für einen gefahrlosen Betrieb des in Reparatur gegebenen Geräts unabdingbar ist, der Reparaturaufwand im angemessenen Verhältnis zum Wert des Gerätes steht und der VP keine ausdrückliche Begrenzung der Reparaturleistung angegeben hat.
  4. Reparaturleistungen gelten spätestens dann als vom VP gebilligt und abge-nommen, wenn er das Gerät widerspruchslos in Gebrauch genommen hat.
  5. Die Gewährleistungsfrist bei Reparaturleistungen beträgt 6 Monate nach Abnahme des reparierten Geräts.
  6. Bei Reparaturleistungen beim VP gelten ergänzend unsere Bedingungen für die Bestellung von Kundendienstmechanikern.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
 
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem VP ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den VP auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Die Anwen-dung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie den Abschluss von internationalen Kaufverträgen von beweg-lichen Sachen ist ausgeschlossen.

§ 13 Salvatorische Klausel
 
  1. Sofern einzelne Klauseln der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die unwirksamen Klauseln sind in diesem Fall durch wirksame Klauseln zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.





 


 


 

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